RS Vfgh 1986/6/13 B529/83

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Veröffentlicht am 13.06.1986
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
IngenieurkammerG §29 Abs1, §29 Abs3
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen §6 Abs2

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 10899/1986

Rechtssatz

IngenieurkammerG; Statut der Wohlfahrtseinrichtungen; Ablehnung eines Ansuchens gemäß §29 Abs3 Z2 IKG um gänzliche Befreiung von der Beitragspflicht zum Versorgungsfonds und zur Sterbekasse, weil keiner der in §6 Abs2 des Statuts angeführten Fälle vorliege; nach Aufhebung des §29 Abs3 IKG sowie des ersten Satzes des §6 Abs2 des Statuts mit Erk. des VfGH keine Rechtsgrundlage für eine Befreiung mehr vorhanden; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und keine Rechtsverletzung durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm

Entscheidungstexte

Schlagworte

berufliche Vertretungen, Berufsrecht Ziviltechniker, Verordnung Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B529.1983

Dokumentnummer

JFR_10139387_83B00529_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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