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95 TechnikNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBeachte
Anlaßfall zu VfSlg. 10899/1986Rechtssatz
IngenieurkammerG; Statut der Wohlfahrtseinrichtungen; Ablehnung eines Ansuchens gemäß §29 Abs3 Z2 IKG um gänzliche Befreiung von der Beitragspflicht zum Versorgungsfonds und zur Sterbekasse, weil keiner der in §6 Abs2 des Statuts angeführten Fälle vorliege; nach Aufhebung des §29 Abs3 IKG sowie des ersten Satzes des §6 Abs2 des Statuts mit Erk. des VfGH keine Rechtsgrundlage für eine Befreiung mehr vorhanden; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und keine Rechtsverletzung durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm
Schlagworte
berufliche Vertretungen, Berufsrecht Ziviltechniker, Verordnung KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B529.1983Dokumentnummer
JFR_10139387_83B00529_01