RS Vwgh 1993/4/14 93/18/0142

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Veröffentlicht am 14.04.1993
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §21 Abs1;
FrG 1993 §21 Abs2;
StGB §146;
StGB §147 Abs3;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs1;

Rechtssatz

Wurde der Fremde wegen § 12, § 146 und § 147 Abs 3 StGB rechtskräftig verurteilt, nachdem er bereits ungefähr zwei Jahre zuvor wegen § 83 Abs 1 und § 84 Abs 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden war, so kann die Behörde in Anbetracht der wiederholten Gesetzesverstöße und der sich darin manifestierenden Neigung des Fremden zur beharrlichen Mißachtung der österreichischen Rechtsordnung nicht entgegengetreten werden, wenn sie ein Aufenthaltsverbot ohne Befristung erläßt, ist es doch ohne weiteres nachvollziehbar, daß sie sich bei dieser Sachlage außerstande sieht vorherzusehen, wann die Gründe für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes wegfallen würden (Hinweis E 23.3.1992, 91/19/0356).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180142.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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