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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / StaatsangehörigkeitRechtssatz
Tir. GVG 1970, 1983; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Untermietvertrag zwischen zwei deutschen Staatsangehörigen gemäß §3 Abs1 litf und §4 Abs2; vom Ausländergrundverkehr ist sowohl der Eigentumserwerb an Grundstücken als auch die Bestandgabe an Grundstücken kompetenzrechtlich umfaßt - keine Bedenken gegen §3 Abs1 litf; auch die Einräumung von Untermietrechten vom Wortlaut des §3 Abs1 litf umfaßt; keine gesetzwidrige Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch die Grundverkehrsbehörde - kein Entzug des gesetzlichen Richters; v. a. in Hinblick auf die Besonderheit der Vertragsbedingungen (Dauer des Vertragsverhältnisses rund 95 Jahre, Vorauszahlung des gesamten Bestandzinses, grundbücherliche Sicherstellung) Verweigerung der Zustimmung zum Rechtserwerb denkmöglich auf §4 Abs2 litb gestützt; denkmögliche Annahme, die Wohnung liege in einem Gebiet, das für die heimische soziale Wohn- und Siedlungstätigkeit besonders geeignet sei; Willkür im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit ausgeschlossen; keine Verletzung im Eigentumsrecht
Schlagworte
Kompetenz Bund - Länder Grundverkehr, Ausländergrunderwerb, Ausländergrunderwerb Kompetenz, GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B47.1984Dokumentnummer
JFR_10139387_84B00047_01