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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):94/05/0370 E VS 30. Mai 1996 VwSlg 14475 A/1996; (RIS: abwh)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/04 90/19/0558 1Stammrechtssatz
Als Ort der Übertretung ist jener Ort anzusehen, an dem die gesetzliche Vorsorgehandlung unterlassen wurde
(Hinweis E 13.6.1989, 88/08/0150). Dieser Ort ist der Sitz der Unternehmensführung; dort müssen demnach die zur Einhaltung des AZG erforderlichen Vorsorgehandlungen getroffen werden.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180092.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017