Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BArbSchV §16 Abs2;Rechtssatz
Bei einem Verstoß gegen § 16 Abs 2 BArbSchV handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt; der Beschuldigte hat demnach glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, und dabei initiativ alles darzulegen und glaubhaft zu machen, was für seine Entlastung spricht. Um seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen, muß der Beschuldigte in diesem Zusammenhang dartun, wie ein von ihm eingerichtetes Kontrollsystem und Maßnahmensystem konkret funktioniert. Dazu ist die Angabe erforderlich, welche Personen an der verfahrensgegenständlichen Baustelle zur Tatzeit vom Beschuldigten mit der Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften betraut waren, welche einschlägigen Anordnungen er diesen Personen gegeben und auf welche Weise er diese auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben bzw die Befolgung der ihnen erteilten Weisungen überwacht hat (Hinweis E 3.12.1992, 92/18/0019).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991190346.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011