RS Vwgh 1993/4/15 91/16/0079

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Veröffentlicht am 15.04.1993
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb idF 1985/557;
GrEStG 1955 §4 Abs2 idF 1985/557;

Rechtssatz

Schon der Wortlaut des § 4 Abs 2 erster Satz GrEStG 1955, ERWERBSVORGÄNGE unterlägen mit dem Ablauf von acht Jahren der Steuer, schließt es aus, den Fristbeginn mit der Bauvollendung eintreten zu lassen. Gerade weil der Gesetzgeber des Abgabenänderungsgesetzes 1985 trotz Ausweitung der hier gegenständlichen Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 auf "zu schaffende" Wohnhäuser die Acht-Jahresfrist unverändert ließ, hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, daß nach wie vor der begünstigte Zweck ab dem Erwerbsvorgang erfüllt werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991160079.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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