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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art117 Abs5Rechtssatz
Art141 Abs1 B-VG; Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtrates) der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 28. 6. 1985 einschließlich des Beschlusses des Gemeinderates über die Festsetzung der Anzahl der zu wählenden Stadträte sowohl von zwei Wahlparteien als auch von sechs Gemeinderäten im eigenen Namen; nach §67 Abs2 Satz 1 keine Legitimation der Wahlparteien zur Wahlanfechtung; Wahlanfechtung der Gemeinderäte zulässig - hinsichtlich der Prozeßvoraussetzung des §68 Abs1 Satz 1 VerfGG kommt es nur darauf an, ob die höchste Wahlbehörde - wie hier - tatsächlich schon entschieden hat
Nö. GemeindewahlO 1974; die vom Gemeinderat kraft §24 Abs1 Nö. GemeindeO 1973 beschlossene und aus der früheren Gemeinderatsperiode unverändert übernommene Anzahl von 11 geschäftsführenden Gemeinderäten widerspricht nicht den Erfordernissen des Verhältniswahlrechtes
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Gemeindevorstand, Gemeinderat, Verhältniswahl,VfGH / WahlanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:WI6.1985Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010