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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §916;Rechtssatz
Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn Geschäfte vorgetäuscht werden, die in Wirklichkeit nicht bestehen, auch ernstlich gar nicht gewollt sind oder ein anderes Geschäft verdecken. Ein Geschäft hingegen, das offensichtlich zu dem Zweck abgeschlossen wird, um damit einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen, kann nicht nur zum Schein abgeschlossen angesehen werden, wenn die beabsichtigten Folgen eingetreten sind (Hinweis E 4.2.1987, 85/13/0120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993160056.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.12.2013