RS Vwgh 1993/4/15 91/16/0079

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Veröffentlicht am 15.04.1993
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb idF 1985/557;
GrEStG 1955 §4 Abs2 idF 1985/557;
WEG 1975 §2 Abs2;

Rechtssatz

Allein der Abschluß des Wohnungseigentumsvertrages ist als Tatbestandserfüllung des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 anzusehen. Der Bezug der errichteten Wohneinheiten, die Aufbringung der Grundkosten, die Herstellung des Nutzwertschlüssels sowie die Konstituierung einer "Wohnungseigentumsversammlung" vermögen den Tatbestand des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 nicht zu erfüllen, weil gemäß § 2 Abs 2 WEG 1975 das Wohnungseigentum nur durch schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer neu eingeräumt werden kann (Hinweis Czurda, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, Stand nach dem 15ten Nachtrag Juli 1987, Randziffer 106 d).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991160079.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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