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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §10 Abs3 idF 1990/362;Rechtssatz
Auspendler können nicht ohne weiteres den ständigen Einwohnern gleichgehalten werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu untersuchen, ob und in welchem Umfang Tagespendler oder Wochenpendler im fraglichen Bereich wohnen, wie weit und wohin ausgependelt wird etc (Puck, Die Prüfung des Bedarfes bei öffentlichen Apotheken, in Winkler-FS, S 228). Die Behörde muß ihre Feststellung über das Versorgungspotential der neuen Apotheke durch entsprechende Ermittlungen (zB durch Anwendung von Methoden der empirischen Sozialforschung) untermauern.
Schlagworte
BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991100257.X01Im RIS seit
25.04.2001