RS Vwgh 1993/4/19 91/10/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs3 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 Abs5 idF 1990/362;
AVG §46;
AVG §52;

Rechtssatz

Auspendler können nicht ohne weiteres den ständigen Einwohnern gleichgehalten werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu untersuchen, ob und in welchem Umfang Tagespendler oder Wochenpendler im fraglichen Bereich wohnen, wie weit und wohin ausgependelt wird etc (Puck, Die Prüfung des Bedarfes bei öffentlichen Apotheken, in Winkler-FS, S 228). Die Behörde muß ihre Feststellung über das Versorgungspotential der neuen Apotheke durch entsprechende Ermittlungen (zB durch Anwendung von Methoden der empirischen Sozialforschung) untermauern.

Schlagworte

Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100257.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten