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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §9 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/24 90/19/0235 1Stammrechtssatz
§ 9 Abs 1 ZustG läßt keinen Zweifel darüber aufkommen, daß in Fällen, in denen statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt wird, eine Heilung dieses Zustellmangels dann eintritt, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030260.X01Im RIS seit
12.06.2001