RS Vwgh 1993/4/20 92/03/0260

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/24 90/19/0235 1

Stammrechtssatz

§ 9 Abs 1 ZustG läßt keinen Zweifel darüber aufkommen, daß in Fällen, in denen statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt wird, eine Heilung dieses Zustellmangels dann eintritt, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030260.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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