RS Vwgh 1993/4/20 92/08/0237

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1;
ASVG §5 Abs1 Z2;
ASVG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/30 90/08/0134 1

Stammrechtssatz

Eine der Anzahl der Stunden nach fixierte, wöchentliche (daher periodisch wiederkehrende) Arbeitsverpflichtung bei gleichzeitiger unbedingter Zahlungsverpflichtung des abrufberechtigten Dienstgebers begründet nicht bloß eine tageweise, sondern eine durchlaufende Versicherungspflicht für den gesamten Zeitraum (Hinweis E 23.9.1970, 1834/69, VwSlg 7859 A/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080237.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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