RS Vwgh 1993/4/20 91/08/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1253/67 E 23. November 1967 RS 5

Stammrechtssatz

Für die Behörde besteht keine Veranlassung die Partei zu Sachverhaltselementen, die diese selbst geliefert hat, nochmals zu hören.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080184.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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