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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §861;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/10/20 92/08/0047 10Stammrechtssatz
Der Ausschluß der sonst mit der einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verbundenen Rechtsfolgen (wie zB Liquidierung der Ansprüche auf Abfertigung und Urlaubsabfindung bzw Urlaubsentschädigung) läßt - ungeachtet ihrer neben anderen Umständen auch in Betracht zu ziehenden INDIZwirkung - FÜR SICH ALLEIN genommen im allgemeinen noch keine eindeutigen Schlußfolgerungen zu, ob Unterbrechung oder bloße Karenzierung vorliegt.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht VertragsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080184.X03Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011