RS Vwgh 1993/4/20 92/03/0063

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §79 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/16 92/02/0223 1

Stammrechtssatz

Hat der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr vor der Tat einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, darf er von einer im Ausland erworbenen Lenkerberechtigung nur unter Einhaltung des § 79 Abs 3 KFG Gebrauch machen. Besitzt er keine Bestätigung im Sinne dieser Bestimmung, ist die erforderliche Lenkerberechtigung iSd § 64 Abs 1 KFG eine österreichische Lenkerberechtigung. Daß der Beschuldigte seinen Angaben zufolge eine englische Lenkerberechtigung besitzt, ist mangels des Besitzes einer Bestätigung iSd § 79 Abs 3 KFG rechtlich unerheblich (Hinweis E 16.4.1991, 90/11/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030063.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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