RS Vwgh 1993/4/20 93/14/0007

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1392;
ABGB §862;
BAO §167 Abs2;
BAO §23;
BAO §24 Abs1 litc;
GmbHG §76;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/14/0008

Rechtssatz

Für die Entscheidung der Abgabenbehörde ist es nicht völlig unerheblich, aus welchen Mitteln die Mehrheitsgesellschafterin einer GmbH ihre Stammeinlage aufbringt und ob sie aus ihrer Beteiligung irgendwelche Vermögensvorteile erwartet. Die Abgabenbehörde kann vielmehr aus einem fehlenden Kapitaleinsatz der Mehrheitsgesellschafterin und aus deren Desinteresse an einer Gewinnausschüttung Schlüsse ziehen, ob sie beim Eingehen der Beteiligung bloß einen verdeckten Treuhandauftrag gegenüber ihrem Mitgesellschafter ausgeführt hat. Die Errichtung einer notariellen Option eines Gesellschafters auf den Erwerb der Anteile seines Partners wäre im Falle einer Treuhandschaft völlig nutzlos und sinnwidrig. Es entspricht vielmehr den Erfahrungen des Wirtschaftslebens, daß gerade derartige Abtretungsanbote auf die Herausgabe von Treuhandvermögen abzielen, mag auch ein Anbot auf Anteilsabtretung für sich allein wirtschaftliches Eigentum des Anbotsempfängers nicht begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140007.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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