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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1392;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/14/0008Rechtssatz
Für die Entscheidung der Abgabenbehörde ist es nicht völlig unerheblich, aus welchen Mitteln die Mehrheitsgesellschafterin einer GmbH ihre Stammeinlage aufbringt und ob sie aus ihrer Beteiligung irgendwelche Vermögensvorteile erwartet. Die Abgabenbehörde kann vielmehr aus einem fehlenden Kapitaleinsatz der Mehrheitsgesellschafterin und aus deren Desinteresse an einer Gewinnausschüttung Schlüsse ziehen, ob sie beim Eingehen der Beteiligung bloß einen verdeckten Treuhandauftrag gegenüber ihrem Mitgesellschafter ausgeführt hat. Die Errichtung einer notariellen Option eines Gesellschafters auf den Erwerb der Anteile seines Partners wäre im Falle einer Treuhandschaft völlig nutzlos und sinnwidrig. Es entspricht vielmehr den Erfahrungen des Wirtschaftslebens, daß gerade derartige Abtretungsanbote auf die Herausgabe von Treuhandvermögen abzielen, mag auch ein Anbot auf Anteilsabtretung für sich allein wirtschaftliches Eigentum des Anbotsempfängers nicht begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140007.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010