RS Vwgh 1993/4/20 93/14/0004

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
BAO §243;
BAO §303 Abs1;
BAO §79;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §46 Abs1 Z2;
KO §51;
KO §81;
KO §83;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0005

Rechtssatz

Mit der Konkurseröffnung geht die Wahrnehmung aller abgabenrechtlichen Belange des Gemeinschuldners auf den Masseverwalter über und zwar auch hinsichtlich solcher Abgaben, die Konkursforderungen darstellen, sowie hinsichtlich der Antragstellung auf Wiederaufnahme von Abgabenverfahren, weshalb auch das Berufungsrecht lediglich dem Masseverwalter zusteht (Hinweis E 16.4.1991, 90/14/0072; B 3.7.1991, 91/14/0109; B 8.9.1992, 92/14/0029, 0030).

Schlagworte

Masseverwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140004.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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