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23/01 KonkursordnungNorm
AVG §9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0005Rechtssatz
Mit der Konkurseröffnung geht die Wahrnehmung aller abgabenrechtlichen Belange des Gemeinschuldners auf den Masseverwalter über und zwar auch hinsichtlich solcher Abgaben, die Konkursforderungen darstellen, sowie hinsichtlich der Antragstellung auf Wiederaufnahme von Abgabenverfahren, weshalb auch das Berufungsrecht lediglich dem Masseverwalter zusteht (Hinweis E 16.4.1991, 90/14/0072; B 3.7.1991, 91/14/0109; B 8.9.1992, 92/14/0029, 0030).
Schlagworte
MasseverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140004.X01Im RIS seit
03.04.2001