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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung allein der Bescheid, mit dem eine Berufung als unzulässig zurückgewiesen worden ist, so fehlt dem Bf, der nicht die Verletzung seines Anspruchs auf meritorische Erledigung seiner Berufung behauptet, die Beschwerdeberechtigung.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070205.X01Im RIS seit
20.11.2000