RS Vfgh 1986/6/16 V43/84

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Veröffentlicht am 16.06.1986
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ybbs vom 10.12.82 betreffend Änderung des Flächenwidmungsplanes
Nö ROG 1976 §16 Abs1
Nö ROG 1976 §22 Abs1

Rechtssatz

Art139 Abs1 B-VG; Gerichtsantrag auf teilweise Aufhebung der V des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ybbs vom 10. Dezember 1982 (betr. Änderung des Flächenwidmungsplanes); Präjudizialität der V nur insoweit sie sich auf die Festsetzung der Widmung "Bauland - Sondergebiet - Kraftwerk" für die Grundstücke bezieht, auf denen die Errichtung eines Kraftwerkes baubehördlich bewilligt wurde; mangelnde Präjudizialität der V, soweit sich diese Widmungsfestsetzung auf andere Grundstücke beziehen sollte, als auch hinsichtlich sonstiger damit zusammenhängender Festsetzungen

V des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ybbs vom 10. Dezember 1982 (betr. Änderung des Flächenwidmungsplanes); keiner Bestimmung des Nö. ROG 1976 ist eine bestimmte Mindestgröße des von einer Widmung betroffenen Gebietes zu entnehmen; in ihrer Summe müssen die zulässigen Widmungsarten zu Ergebnissen führen können, die vor dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz Bestand haben;

rechtmäßige Annahme einer wesentlichen Änderung der Grundlagen - kein Verstoß gegen §22 Abs1 Nö. ROG 1976 durch die vorgenommene Umwidmung (Festsetzung der Nutzungsart "Bauland - Sondergebiet - Kraftwerk");

durch Vornahme der Umwidmung im Hinblick auf bestehendes E-Werk und deshalb, um die Bebauung auf Errichtung des für das thermische Kraftwerk erforderlichen Gebäudes zu beschränken und damit eine Charakterisierung als Industriegebiet auszuschließen, kein Widerspruch zu §16 Abs1 Z6

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:V43.1984

Dokumentnummer

JFR_10139384_84V00043_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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