RS Vwgh 1993/4/20 92/08/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/20 92/08/0201 2

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde hat den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH zur Präzisierung und Konkretisierung seines Einspruchsvorbringens aufzufordern. Die Übermittlung einer Ablichtung des Vorlageberichtes der Gebietskrankenkasse mit dem Ersuchen um Stellungnahme genügt nicht. Sie hat vielmehr den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer aufzufordern, für den relevanten Haftungszeitraum, bezogen auf den jeweiligen Tag der Fälligkeit der in Haftung gezogenen Beiträge, eine detaillierte Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten und der jeweiligen Schuldtilgungen bzw Zahlungen, unter Anführung, welche Verbindlichkeiten der GmbH jeweils aushafteten, welche Mittel ihr jeweils zur Verfügung standen und welche Zahlungen sie jeweils leistete, vorzulegen (Hinweis E 19.2.1991, 90/08/0016). Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die belangte Behörde zur Annahme berechtigt, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080250.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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