RS Vwgh 1993/4/20 91/08/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1993
beobachten
merken

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §1;
GSVG 1978 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/08/0168 E 21. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Den für die Versicherungspflicht der geschäftsführenden Gesellschafter einer GesmbH in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen kann nicht entnommen werden, dass darin hinsichtlich der Versicherungspflicht auf die Entgeltlichkeit der Tätigkeit dieser Personen abgestellt wird. Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters ist ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht. Daher ist es nicht maßgebend, was im Innenverhältnis vereinbart wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080115.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten