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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0016 8Stammrechtssatz
Der sich gegen die Haftung des § 67 Abs 10 ASVG verantwortende Vertreter löst mit nicht nur ganz allgemeinen, sondern einigermaßen konkreten, sachbezogenen - und nicht von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblichen - Behauptungen die Pflicht der Behörde aus, ihn vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, daß sie nach allfällig nötigem Ermittlungsverfahren die Frage des Verstoßes gegen die Gleichbehandlungspflicht beurteilen kann.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080250.X01Im RIS seit
20.11.2000