RS Vwgh 1993/4/20 92/08/0250

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
ASVG §67 idF 1986/111;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0016 8

Stammrechtssatz

Der sich gegen die Haftung des § 67 Abs 10 ASVG verantwortende Vertreter löst mit nicht nur ganz allgemeinen, sondern einigermaßen konkreten, sachbezogenen - und nicht von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblichen - Behauptungen die Pflicht der Behörde aus, ihn vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, daß sie nach allfällig nötigem Ermittlungsverfahren die Frage des Verstoßes gegen die Gleichbehandlungspflicht beurteilen kann.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080250.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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