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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §914;Rechtssatz
Eine rechtswirksame Veräußerung von Liegenschaften eines Versicherungsträgers setzt - unter Mitberücksichtigung des § 447 ASVG die beschlußmäßige Zustimmung durch den Vorstand und (grundsätzlich) durch den Überwachungsausschuß sowie eine Genehmigung dieser Beschlüsse durch die belangte Behörde voraus. Da aber Beschränkungen der Selbstverwaltung entsprechend der Rechtsnatur derselben restriktiv auszulegen sind (Hinweis E 4.7.1985, 84/08/0197), bedürfen erstens nicht schon jene Beschlüsse der Verwaltungskörper, die eine künftige Veräußerung vorbereiten, der Genehmigung, sondern erst die Beschlüsse, die die unmittelbare und ausreichende Grundlage für den Abschluß des Veräußerungsgeschäftes durch die zur Vertretung des Versicherungsträgers berechtigten Pesonen (§ 436 Abs 2 ASVG) bilden. Derartige Beschlüsse müssen aber zweitens
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dem Zweck der Genehmigung als letztes Glied in der Kette der erforderlichen Beschlüsse für die Rechtswirksamkeit eines Veräußerungsgeschäftes entsprechend - noch im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde aufrecht sein (hier hätte die belangte Behörde die Absicht der beiden Verwaltungskörper
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entsprechend der für solche Beschlüsse anzuwendenden Regeln des § 914 und des § 915 ABGB - zu erforschen und zu prüfen gehabt, ob ihnen bei ihren Beschlußfassungen ein Vertragsentwurf, der dem später abgeschlossenen Kaufvertrag entsprach, vorlag).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080228.X03Im RIS seit
11.07.2001