RS Vwgh 1993/4/20 92/08/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
SHG Stmk 1977 §42;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/19 90/19/0007 1

Stammrechtssatz

Maßgebend für die Berechtigung des Ersatzanspruches gemäß § 42 Stmk SHG ist, ob es sich bei dem Hilfeempfänger zur Zeit der Hilfeleistung um einen Hilfsbedürftigen im Sinne des Stmk SHG gehandelt hat, dh ob er zur Zeit seiner Behandlung außerstande war, deren Kosten selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen zu tragen. Den ersatzberechtigten Dritten trifft diesbezüglich keine Beweislast, er hat die Notlage des Hilfeempfängers durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080266.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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