RS Vwgh 1993/4/20 91/08/0180

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
AÜG §3 Abs4;

Rechtssatz

Wer Arbeitnehmer (Dienstnehmer) iSd § 3 Abs 4 AÜG ist, ergibt sich aus dem allgemeinen Arbeitsvertragsrecht, wobei allerdings die Bezeichnung des Vertrages durch die Parteien nicht entscheidend ist. Während Arbeitnehmernehmer (Dienstnehmer) als überlassene Arbeitskraft dem Vollversicherungsschutz des ASVG unterliegen, ist dies bei arbeitnehmerähnlichen Personen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs 2 ASVG der Fall. Unter dem Gesichtspunkt der möglichen Anwendbarkeit des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes ist daher zunächst zu klären, ob die einzelnen Beschäftigten (hier: Discjockeys) zum Inhaber einer Agentur in einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG in den maßgeblichen Zeiträumen gestanden haben, wobei für die Beurteilung des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses (Arbeitsverhältnisses) iSd § 4 Abs 2 ASVG das jeweilige Beschäftigungsbild der einzelnen Discjockeys bei jenen Unternehmen (Diskotheken, Gasthäuser), für die sie jeweils tätig wurden, ausschlaggebend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080180.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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