RS Vwgh 1993/4/20 92/14/0226

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §294 Abs1 lita;
BAO §294 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erfüllt nicht jedenfalls auch den Tatbestand des § 294 Abs 1 lit a BAO, weil ein behördlicher Widerrufsvorbehalt, wie er sich im § 294 Abs 1 BAO findet, nicht an die dort genannten Voraussetzungen gebunden ist. Diese gelten nur, soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind. Dies schließt nicht aus, daß im Einzelfall eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einen tauglichen Widerrufsgrund darstellen kann.

Schlagworte

Führerscheinentziehung, Mangel an Verlässlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140226.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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