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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/07/0218Rechtssatz
Indem durch eine Gesetzesänderung diejenige Behörde zuständig geworden ist, die im Devolutionsweg angerufen hätte werden können, ist auch der verfahrensrechtliche Anspruch auf Zurückweisung des - aus anderen Gründen unzulässigen - Devolutionsantrages konsumiert. Eine dennoch erfolgte Zurückweisung entfaltet keine Wirkung iSd § 36 Abs 2 VwGG, weil zur Zurückweisung des durch Erfüllung ex lege obsolet gewordenen Devolutionsbegehrens kein Anlaß mehr bestand.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991070148.X04Im RIS seit
12.11.2001