RS Vwgh 1993/4/20 92/08/0173

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 89/08/0331 2

Stammrechtssatz

Bei den Pflichten, deren Verletzung eine der Voraussetzungen für die Haftung des Vertreters ist, handelt es sich um die Pflicht zur rechtzeitigen Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge namens des Beitragsschuldners und aus dieser Verpflichtung allenfalls resultierende Nebenpflichten (Hinweis E 19.2.1991, 90/08/0016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080173.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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