RS Vwgh 1993/4/20 91/07/0148

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/07/0218

Rechtssatz

Erweist sich eine Beschwerde als unzulässig, so ist eine in derselben Sache anhängige Beschwerde nicht wegen Gerichtshängigkeit der Sache, sondern aus demselben Grunde wie die erste Beschwerde zurückzuweisen (Hinweis: Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 84).

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070148.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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