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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §447;Rechtssatz
Zuständig zur Entscheidung nach § 447 ASVG ist nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung - und nicht erst aufgrund der Befugnis des § 448 Abs 5 ASVG - der BMAS, dies freilich "im Einvernehmen mit dem BMF". Eines Einvernehmens der beiden Bundesminister bedarf es nur bei einer positiven Entscheidung über den Entscheidungsantrag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080228.X02Im RIS seit
11.07.2001