RS Vwgh 1993/4/20 92/08/0228

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §447;
ASVG §448 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Zuständig zur Entscheidung nach § 447 ASVG ist nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung - und nicht erst aufgrund der Befugnis des § 448 Abs 5 ASVG - der BMAS, dies freilich "im Einvernehmen mit dem BMF". Eines Einvernehmens der beiden Bundesminister bedarf es nur bei einer positiven Entscheidung über den Entscheidungsantrag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080228.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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