RS Vwgh 1993/4/20 92/14/0226

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §294 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/10 91/14/0163 2

Stammrechtssatz

Auch wenn ein Widerrufsvorbehalt nicht besonders determiniert ist, berechtigen nur zureichende sachliche Gründe zur Ausübung des Widerrufs (Hinweis E 21.9.1989, 87/07/0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140226.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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