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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §303 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0005Rechtssatz
Wenn ein Antragsteller - eine im Konkurs befindliche GmbH & Co KG, vertreten durch deren ebenfalls in Konkurs befindlichen Geschäftsführer - mit seinem Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens die Absicht verfolgt "dem Vorteil der Konkursmasse" zu dienen, so ändert dies nichts daran, daß die positive Erledigung des Antrages im Hinblick auf § 303 Abs 1 BAO von einem solchen Vorteil völlig unabhängig ist. Entscheidend ist, daß die Kenntnis der Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, gleichgültig, ob dieser der Konkursmasse zum Vorteil oder zum Nachteil gereicht. Es besteht für die Wiederaufnahme nämlich ebensowenig ein Verbot der reformatio in peius wie für das Abgabenfestsetzungsverfahren selbst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140004.X02Im RIS seit
03.04.2001