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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Rechtssatz
Vbg. GemeindeG; Vbg. BauG; aufgrund einer Ermächtigung der Vbg. Landesregierung gemäß §92 Abs2 Vbg. GemeindeG durch die Bezirkshauptmannschaft Bregenz ergangener Vorstellungsbescheid, betreffend eine gemeindebehördliche Anordnung gemäß §40 Abs1 Vbg. BauG, bewilligungspflichtige Bauarbeiten an einem Gebäude (zur provisorischen Einrichtung als Lebensmittelmarkt) einzustellen und die Inbetriebnahme des Lebensmittelmarktes zu unterlassen; §92 Abs2 Vbg. GemeindeG enthält keine formalgesetzliche Delegation (unter Hinweis auf VfSlg. 5695/1968); Untersagung der Inbetriebnahme denkunmöglich auf §40 Abs1 Vbg. BauG gestützt; Verletzung im Eigentumsrecht; Baueinstellungsauftrag in §40 Abs1 leg. cit. gedeckt; Handhabung baupolizeilicher Vorschriften berührt keine "civil rights" iS des Art6 MRK; durch Baueinstellungsauftrag keine Verletzung des Art6 MRK
Schlagworte
Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Vorstellung, Baurecht, Bausperre, Delegation formalgesetzliche, Eigentumseingriff, civil rights, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B19.1986Dokumentnummer
JFR_10139383_86B00019_01