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L37293 Wasserabgabe NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Da weder § 2 Abs 1 noch die sonstigen Bestimmungen des NÖ GdwasserleitungsG 1978 eine Regelung des Inhaltes enthalten, daß bei der Entscheidung über den Antrag auf Anschluß an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage von der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen sei, so gilt der allgemeine Grundsatz, daß die Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides zugrundezulegen ist (Hinweis E 4.7.1990, 89/15/0083).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991070140.X01Im RIS seit
20.11.2000