RS Vwgh 1993/4/20 91/07/0140

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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L37293 Wasserabgabe Niederösterreich
L69303 Wasserversorgung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §2 Abs1;
WasserleitungsO Wiesmath 1974 §1;

Rechtssatz

Da weder § 2 Abs 1 noch die sonstigen Bestimmungen des NÖ GdwasserleitungsG 1978 eine Regelung des Inhaltes enthalten, daß bei der Entscheidung über den Antrag auf Anschluß an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage von der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen sei, so gilt der allgemeine Grundsatz, daß die Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides zugrundezulegen ist (Hinweis E 4.7.1990, 89/15/0083).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070140.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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