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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/11/12 91/07/0081 4Stammrechtssatz
In § 31 Abs 3 WRG wird der Ausdruck "Kosten" verwendet, ohne daß dem Gesetz eine Sonderregelung für die behördliche Auferlegung dieser Kosten entnommen werden könnte. Schon das deutet darauf hin, daß unter dem im § 117 WRG verwendeten Begriff "Kosten" auch solche Kosten verstanden werden müssen, die bei der Durchführung von gemäß § 31 Abs 3 WRG behördlich angeordneten Maßnahmen zur Hintanhaltung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung entstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070217.X01Im RIS seit
12.11.2001