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93 EisenbahnNorm
B-VG Art18 Abs2Rechtssatz
EisenbahnG; Abweisung von Einwendungen gegen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für Bauabschnitte der (projektierten) Wr. U-Bahn-Linie U 3; keine Bedenken gegen §12 Abs1 idF BGBl. 305/1976 in Richtung des Art18 Abs2 B-VG - hinreichende Determinierung des Ermessensraumes; Ermächtigung des Landeshauptmannes von Wien durch den BMV zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens sowie der Ausnahmegenehmigungsverfahren mit Schreiben vom 18. März 1983 - keine RechtsV; hier Übertragung der Zuständigkeit für ein einzelnes Verwaltungsverfahren (an einen bestimmten Organwalter); diese Zuständigkeitsübertragung nach §12 Abs1 EisenbahnG ist eine gestaltende Ermächtigung für den Einzelfall in Form einer Verfahrensanordnung iS des §63 Abs2 AVG, gegen welche ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (ähnlich der Zuständigkeitsübertragung nach §29a VStG); Zulässigkeit der Bekämpfung dieser Verfahrensanordnung anläßlich der Bekämpfung des Genehmigungsbescheides; insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten bei dem Bau einer U-Bahn hier keine Zuständigkeitsübertragung, die nicht im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen wäre; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und keine Rechtsverletzung durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm
Schlagworte
Eisenbahnrecht, Ermessen, Delegierung, Verordnungsbegriff, Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung, Behördenzuständigkeit, Verwaltungsverfahren Berufung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B532.1984Dokumentnummer
JFR_10139383_84B00532_01