RS Vwgh 1993/4/20 92/08/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §409;
ASVG §410;
AVG §38;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/09 92/08/0103 3

Stammrechtssatz

Nicht schon die bloße nicht bescheidmäßige Anerkennung der Arbeitslosenversicherungspflicht im relevanten Zeitraum durch den Versicherungsträger auf Grund der erfolgten "Nachtragsmeldung", sondern erst der bescheidmäßige Abspruch durch den zur Entscheidung über die Arbeitslosenversicherungspflicht als Hauptfrage berufenen Versicherungsträger bringt eine Bindung der belangten Behörde im Rahmen der ihr zunächst selbst obliegenden Prüfung dieser Frage als Vorfrage mit sich (Hinweis E 20.5.1987, 86/08/0179).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080237.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten