RS Vwgh 1993/4/20 91/07/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

MRK Art6 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §63;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/07/0218

Rechtssatz

Im Enteignungsverfahren und Entschädigungsverfahren nach dem WRG wird die Rechtsstellung des Eigentümers einer vom Enteignungsbegehren betroffenen Sache vor einem die Enteignung verfügenden behördlichen Abspruch - und somit insofern auch Art 6 MRK - nicht berührt.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070148.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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