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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §447;Rechtssatz
Die einen Genehmigungsvorbehalt des Bundes statuierende Bestimmung des § 447 ASVG ist zwar in dem mit "Vermögensverwaltung" überschriebenen Abschnitt V und nicht in dem mit "Aufsicht des Bundes" überschriebenen Abschnitt VI des achten Teiles des ASVG enthalten, zählt ihrem Regelungsinhalt nach aber zum Aufsichtsrecht des Bundes hinsichtlich der Versicherungsträger in den Angelegenheiten, die ihnen zur selbständigen Besorgung im eigenen Wirkungsbereich ohne ein Weisungsrecht des Bundes übertragen sind. Demgemäß gelten auch für die Handhabung dieser Bestimmung die in § 449 ASVG normierten Kriterien der Aufsicht über die Gebarung der Versicherungsträger, das heißt, daß die Genehmigung nur wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz und die Satzung sowie die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften oder wegen einer unter Bedachtnahme auf den Prüfungsmaßstab des § 449 Abs 1 ASVG "gravierenden Unzweckmäßigkeit" verweigert werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080228.X01Im RIS seit
11.07.2001