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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Nö. GVG 1973; zur Beurteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht eines Vertrages; Wertung eines Erbschaftskaufes, dessen Gegenstand landwirtschaftlich genutzte Grundstücke waren, als zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft iS des §1 Abs1; kein Entzug des gesetzlichen Richters; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß §8 Abs1 und 2 litb und d; keine Bedenken gegen diese Bestimmungen; denkmögliche Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung durch den Bf. auch als Nebenerwerbslandwirt; keine Verletzung im Eigentumsrecht, keine Willkür; keine Abtretung der Beschwerde an den VwGH im Hinblick auf §7 Abs8; kein Kostenzuspruch an Beteiligte wegen Sittenwidrigkeit
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, VfGH / Abtretung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B460.1984Dokumentnummer
JFR_10139382_84B00460_01