RS Vwgh 1993/4/20 92/08/0173

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/14 90/08/0202 2

Stammrechtssatz

Der Vertreter des Beitragsschuldners hat Beschränkungen seiner Befugnisse, die ihn an der entsprechenden Wahrnehmung seiner Obliegenheiten hindern, allenfalls im Rechtsweg zu beseitigen oder aber seine Funktion niederzulegen; andernfalls kann er sich auf solche Behinderungen nicht berufen

(Hinweis E 10.9.1987, 86/13/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080173.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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