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23/01 KonkursordnungNorm
AVG §9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0005Rechtssatz
Der Gemeinschuldner verliert durch die Konkurseröffnung nicht die Prozeßfähigkeit, sondern nur die Verfügungsfähigkeit über die Masse. Er kann daher Bevollmächtigter in einem Verfahren sein (Hinweis MGA KO7, E 63tes, 64tes zu § 1 KO). Es ist daher zulässig, daß der Gemeinschuldner mit Zustimmung des Masseverwalters einen Berufungsvorlageantrag stellt (Hinweis E 12.11.1986, 85/13/0183, ÖStZB 1987, 462). Weist der Gemeinschuldner erstmals in der Berufung gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages auf die Zustimmung des Masseverwalters zum Vorlageantrag des Gemeinschuldners hin, so hat die Behörde die Richtigkeit dieses Vorbringens bei sonstiger wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu prüfen. Gleiches gilt für einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Steuerfestsetzungsverfahrens oder eine Berufung gegen die Ablehnung eines derartigen Antrages.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit MasseverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140004.X03Im RIS seit
03.04.2001