RS Vwgh 1993/4/20 91/07/0148

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/07/0218

Rechtssatz

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem Art 132 B-VG kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Diese Berechtigung kommt aber einer Partei, die im Verwaltungsverfahren weder Antragsteller noch Rechtsmittelwerber ist, nicht zu; die Rechtsstellung jener Partei, gegen welche sich ein Antrag richtet, bleibt nämlich so lange unberührt, wie ein dem Begehren des Antragstellers stattgebender und die Einwendungen des Antragsgegners verwerfender behördlicher Abspruch noch nicht ergangen ist (Hinweis E 22.9.1992, 92/07/0152).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070148.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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