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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Erfüllung der nach § 32 Abs 1 Z 1 BetriebsO 1986 vorgeschriebenen Fahrpraxis erfordert keineswegs, daß der Bewerber das Jahr vor Ausstellung des Ausweises hindurch TÄGLICH Kraftwagen tatsächlich gelenkt hat. Die Fahrpraxis ist dann als ausreichend anzusehen, wenn sie jener entspricht, die nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einem durchschnittlichen Kraftfahrzeuglenker gegeben ist (Hinweis E 12.1.1993, 92/11/0193). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit einer Fahrpraxis ist allerdings, daß der Bewerber während des ganzen, vor der Ausstellung des Ausweises gelegenen Jahres zum Lenken von Kraftwagen berechtigt war. Wenn es dem Bewerber an dieser Berechtigung fehlt, so hat ein tatsächliches Lenken von Kraftwagen - ungeachtet des Ausmaßes dieser Tätigkeit - für die nach § 32 Abs 1 Z 1 BetriebsO 1986 nachzuweisende Fahrpraxis unberücksichtigt zu bleiben. Einem Taxilenker, dem die Lenkerberechtigung (gemäß § 74 Abs 1 KFG) entzogen wurde, kann daher frühestens ein Jahr nach Wiederausfolgung des Führerscheines ein neuer Taxilenkerausweis ausgestellt werden (Hinweis Grundtner-Trattner, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1952, S 206).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030016.X01Im RIS seit
19.03.2001