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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Rechtssatz
Die Ausscheidung eines Privatanteiles (für die vom Vermieter bewohnte Wohnung) erfolgt bei jenen Kosten, die für das gesamte Gebäude aufgelaufen und nicht trennbar sind. Kosten, die nur private oder nur vermietete Teile des Gebäudes betreffen, sind jeweils zur Gänze dem privaten Bereich bzw. der Einkunftsquelle zuzuordnen (hier: Fenstereinbau nur in der Wohnung eines der Miteigentümer, der selbst nicht Mieter ist). - Dies aus der Privatheizung des Vermieters anfallende Abwärme stellt grundsätzlich keinen Kostenfaktor im Rahmen der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung dar, solange sie nicht etwa infolge einer Vereinbarung mit dem Mieter zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992140144.X01.3Im RIS seit
06.03.2002