RS Vwgh 1993/4/20 92/14/0144

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §28;

Rechtssatz

Die Ausscheidung eines Privatanteiles (für die vom Vermieter bewohnte Wohnung) erfolgt bei jenen Kosten, die für das gesamte Gebäude aufgelaufen und nicht trennbar sind. Kosten, die nur private oder nur vermietete Teile des Gebäudes betreffen, sind jeweils zur Gänze dem privaten Bereich bzw. der Einkunftsquelle zuzuordnen (hier: Fenstereinbau nur in der Wohnung eines der Miteigentümer, der selbst nicht Mieter ist). - Dies aus der Privatheizung des Vermieters anfallende Abwärme stellt grundsätzlich keinen Kostenfaktor im Rahmen der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung dar, solange sie nicht etwa infolge einer Vereinbarung mit dem Mieter zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140144.X01.3

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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