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74 Kirchen, ReligionsgemeinschaftenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
OrthodoxenG; Anzeige des Bestehens einer "österreichisch-orthodoxen Kirche der Diözese von Westeuropa" und der Errichtung von vier Kirchengemeinden; Ablehnung der Kenntnisnahme der Anzeige durch den BMUK ohne jedes Ermittlungsverfahren; keine Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens nach §3 Abs3; durch behördliches Verhalten, das die Anerkennung einer Kirche oder Religionsgesellschaft für den staatlichen Bereich iS des Art15 StGG hindert, kein Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art14 StGG und in die Religionsfreiheit nach Art9 MRK; keine Bedenken gegen das OrthodoxenG; griechisch-orientalische Kirche ist eine aus selbständigen (autokephalen) Kirchen in wechselseitiger Anerkennung gewachsene Einheit, der sich auch die Kirchengemeinden einfügen müssen; eine "österreichisch-orthodoxe Kirche" innerhalb der griechisch-orientalischen Gemeinschaft offenkundig nicht als autokephale Kirche anerkannt; ausgehend davon vertretbare Annahme, daß ein Ermittlungsverfahren überflüssig sei; keine Verletzung im Gleichheitsrecht
Schlagworte
Religionsgesellschaften, Kultusrecht, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit, Verwaltungsverfahren, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B714.1983Dokumentnummer
JFR_10139381_83B00714_01