Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §355;Rechtssatz
Die Zurückweisung eines Pensionsantrages wegen entschiedener Sache stellt eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG dar, über die der Landeshauptmann als Einspruchsbehörde dahin zu entscheiden hat, ob "entschiedene Sache" vorliegt oder nicht (Hinweis E 24.10.1985, 85/08/0131).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080092.X01Im RIS seit
20.11.2000