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23/01 KonkursordnungNorm
AVG §9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0005Rechtssatz
Die Verfügungsunfähigkeit des Gemeinschuldners hinsichtlich der Konkursmasse für das Abgabenverfahren ist aus § 3 Abs 1 KO abzuleiten. Diese Verfügungsunfähigkeit ist aber keine absolute und zeitlich unbegrenzte, sondern eine relative (Unwirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern) und eine zeitlich begrenzte (für die Dauer des Konkurses). Daher sind alle vom Gemeinschuldner vorgenommenen Rechtshandlungen, die nach § 3 KO relativ unwirksam waren, nach Konkursaufhebung wirksam (Hinweis MGA KO7, E 07tes zu § 3 KO) und zwar ex tunc (Hinweis Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, S 459). Gleiches gilt daher für Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, die Verfahrenshandlungen darstellen und die im Zeitpunkt der Konkursaufhebung mangels Erledigung durch die Behörde noch einen Gegenstand der Entscheidung bilden können. Diese sind daher ab Konkursaufhebung als wirksam zu behandeln.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit MasseverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140004.X04Im RIS seit
03.04.2001