RS Vwgh 1993/4/20 92/03/0260

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §6;

Rechtssatz

Aus Anlaß der bevorstehenden Durchführung eines Alkotestes gemäß § 5 Abs 2 StVO (hier) seitens eines dazu berechtigten Gendarmeriebeamten ist dieser nicht verpflichtet, dem Beschuldigten einen "kurzen Aufschub" zur Verrichtung der kleinen Notdurft im WC seines Hauses einzuräumen, würde sich doch dadurch die Möglichkeit zur allfälligen Verschleierung des Sachverhaltes durch Tätigung eines Nachtrunkes bieten. Es dürfen jedoch keine Umstände vorliegen, welche die nur wenige Minuten dauernde Fahrt zum Gendarmerieposten und die Verrichtung der Notdurft am dortigen WC für den Beschuldigten unzumutbar erscheinen lassen. Von einem Notstand im Sinne des § 6 VStG, welcher eine schwere, die Lebensmöglichkeiten unmittelbar drohende Gefahr voraussetzt, kann keine Rede sein.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Verfahrensrecht Notstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030260.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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