RS Vwgh 1993/4/20 91/07/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32;

Beachte

Siehe: 94/07/0175 E 24. Oktober 1995 RS 8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/23 91/07/0037 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Bewilligungspflicht gem § 32 WRG immmer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Ablauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der Eintritt einer Grundwasserverunreinigung sowie die Art der Nutzung des beeinträchtigten Gewässers sind für die Bewilligungspflicht irrelevant (Hinweis E 25.11.1980, 2827/80;

E 31.5.1983, 83/07/0011, 0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070044.X01

Im RIS seit

30.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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